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Betreuungs-verfügung

Wenn Sie keine Möglichkeit sehen, eine Person zu bevollmächtigen, haben Sie mit der Betreuungsverfügung die Gelegenheit, richtungsweisende Wünsche für eine mögliche rechtliche Betreuung zu äußern.

Diese werden dann vom Betreuungsgericht und von einem* eingesetzten Betreuer*in berücksichtigt.

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn der*die Vollmachtnehmer*in verhindert sein sollte oder der*die Vollmachtgeber*in zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht geschäftsfähig war. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Demenzkranke eine separate Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen oder ändern, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.

Mit der Betreuungsverfügung lässt sich insbesondere beeinflussen, welche Personen vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden und wie die eigenen Angelegenheiten geregelt werden sollen. Umgekehrt kann in einer Betreuungsverfügung auch stehen, wer auf keinen Fall zur gesetzlichen Betreuung eingesetzt werden soll. Darüber hinaus können Sie Wünsche und Gewohnheiten nennen, die berücksichtigt werden können. Beispielsweise wie Sie Ihr Leben gestalten möchten.

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Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht.

Ich sorge vor! Deutsch

Eine Broschüre der Freien und Hansestand Hamburg zu einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (Stand: 2020)

Ich sorge vor! Mehrsprachig

Eine Broschüre der Freien und Hansestadt Hamburg in verschiedenen Sprachen mit Informationen zur Vorsorgevollmacht (Stand: 2017)

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